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Eine Frau hat Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, wenn der Arbeitgeber männlichen Kollegen aufgrund des Geschlechts ein höheres Entgelt zahlt. Daran ändert nichts, wenn der männliche Kollege ein höheres Entgelt fordert und der Arbeitgeber dieser Forderung nachgibt. Ferner konnte im entschiedenen Fall die Vermutung einer Entgeltbenachteiligung aufgrund des Geschlechts nicht mit der Begründung widerlegt werden, dass der Arbeitnehmer einer besser vergüteten ausgeschiedenen Arbeitnehmerin nachgefolgt war.

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung z. B. wegen des Geschlechts vermuten lässt, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

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