Erstattungspflicht von Beerdigungskosten
Grundsätzlich gilt auch bei Bestattungen, dass derjenige die Rechnung zahlen muss, der den Auftrag erteilt hat. Trotzdem können die Erben in Anspruch genommen werden, auch wenn ein anderer den Bestatter beauftragt hat. Über die Art und Weise einer Bestattung entscheiden nicht zwangsweise die Erben, sondern die nächsten Angehörigen, es sei denn, der Verstorbene hat etwas anderes bestimmt. In den Landesgesetzen ist geregelt, wer von den Angehörigen vorrangig das Recht hat, über die Beisetzung zu entscheiden.
Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem der Sohn des Verstorbenen die Beerdigung organisierte. Der Sohn stellte allerdings fest, dass er nicht Alleinerbe war und forderte von den Erben den Ersatz der Kosten aus dem Nachlass.
Das OLG kam zu der Entscheidung, dass dem Sohn die anfallenden Kosten von den Erben erstattet werden müssen. Entscheidend für den Umfang der Erstattungspflicht ist die Lebensstellung des Verstorbenen. Sie umfasst diejenigen Kosten, die für eine angemessene und würdige Bestattung erforderlich sind. Vornehmlich geben dabei die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Verstorbenen den Ausschlag.
QBS Berand GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Wirtschaftsberatungsgesellschaft
De-la-Chevallerie-Straße 42-44
45894 Gelsenkirchen
Telefon:
0209 95888-0
0209 386500
Telefax:
0209 95888-18
0209 3865020
E-Mail:
info@qbs-berand.de
De-Mail:
service@qbs-berand.de-mail.de