• STEUERBERATUNG

  • WIRTSCHAFTSBERATUNG

Eine Versorgungsregelung in einer Betriebsvereinbarung, wonach eine Witwen-/Witwerrente entfällt, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Anwärters geschieden ist oder wenn sie erst nach Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde, schließt eine Witwen-/Witwerrente nicht aus, wenn die Ehe zwar nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, aber vor dem Beginn des Altersrentenbezugs geschlossen wurde.

Versorgungsregelungen, die eine Hinterbliebenenversorgung ausschließen oder beschränken sollen, sind hinreichend klar zu fassen. Enthalten die Versorgungsbestimmungen ausdrückliche Ausschlusstatbestände, nicht jedoch für den Fall, dass die Ehe nach dem vorzeitigen Ausscheiden, aber vor dem Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde, kann insoweit kein Ausschluss angenommen werden.

QBS Berand GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Wirtschaftsberatungsgesellschaft

De-la-Chevallerie-Straße 42-44
45894 Gelsenkirchen

Telefon:
0209 95888-0
0209 386500

Telefax:
0209 95888-18
0209 3865020

E-Mail:
info@qbs-berand.de

De-Mail:
service@qbs-berand.de-mail.de