Preis in der Werbung muss Gesamtpreis sein
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) hatte am 4.2.2021 in einem Fall zu entscheiden, bei dem ein Fitnessstudio mit einem Monatspreis von "Euro 29,99 bei 24-Monats-Abo" für Mitgliedschaften warb. Die Angabe war durch ein Sternchen gekennzeichnet, das auf der rechten Seite kleingedruckt mit dem Hinweis "zzgl. 9,99 € Servicegebühren/Quartal" aufgelöst wurde.
Die OLG-Richter stellten klar, dass Preisangaben in einer Werbung den Gesamtpreis ausweisen müssen, der vom Verbraucher für die Leistung zu zahlen ist. Die o. g. Preiswerbung ohne Einbeziehung einer quartalsweise zu zahlenden Servicegebühr verstößt gegen diese Verpflichtung und ist unlauter. Das Studio konnte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich Wettbewerber ebenso verhalten.
QBS Berand GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Wirtschaftsberatungsgesellschaft
De-la-Chevallerie-Straße 42-44
45894 Gelsenkirchen
Telefon:
0209 95888-0
0209 386500
Telefax:
0209 95888-18
0209 3865020
E-Mail:
info@qbs-berand.de
De-Mail:
service@qbs-berand.de-mail.de