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Ein Arbeitnehmer kann mit der Vermietung seines PKW an den Arbeitgeber selbstständig (als Unternehmer) tätig werden. Er kann daher die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuerbeträge abziehen. Im Rahmen der umsatzsteuerlichen Regelung ergibt sich, dass natürliche Personen nur unselbstständig handeln, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses tätig werden.

Demnach kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ein nicht selbstständiger Geschäftsführer außerhalb seines Arbeitsverhältnisses einen Gegenstand an seinen Arbeitgeber als Unternehmer vermieten. Dies gilt für alle Arbeitnehmer.

Die Frage der Selbstständigkeit natürlicher Personen ist zwar grundsätzlich für die Umsatzsteuer, die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen zu beurteilen. Eine Bindung an die ertragsteuerrechtliche Beurteilung besteht für das Umsatzsteuerrecht jedoch nicht.

Ob die Mietzahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ertragsteuerrechtlich als Arbeitslohn qualifiziert werden können, spielt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.10.2007 umsatzsteuerrechtlich keine Rolle.

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