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  • WIRTSCHAFTSBERATUNG

Viele Betriebe bezahlten in der Vergangenheit die Künstlersozialabgaben – aus Unwissenheit und/oder weil sie sich von dem Begriff haben täuschen lassen – nicht, obwohl sie dazu verpflichtet wären.


Abgabepflichtig sind i. d. R. Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden, wie z. B. Verlage, Presseagenturen usw. Aufgrund einer sog. "Generalklausel" kann jedoch jedes Unternehmen abgabepflichtig werden, wenn es nicht nur gelegentlich (mehr als drei Veranstaltungen im Jahr) selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen für Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will. Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen an juristische Personen, also an eine GmbH.

Künstlersozialabgaben sind auf solche Zahlungen zu entrichten, die für künstlerische oder publizistische Leistungen gegenüber selbstständigen Künstlern oder Publizisten erbracht werden. Dazu gehören z. B. Musiker, Schauspieler, Maler oder Bildhauer, aber auch selbstständig kreativ Tätige im Bereich der Werbung und des Designs, wie z. B. Webdesigner, Texter, Fotografen, Visagisten, Stylisten usw. Die Abgabensätze betragen:

 Jahr:  2000  2001  2002  2003  2004  2005  2006  2007
 Abgabesatz in %:  4,0  3,9  3,8  3,8  4,3  5,8  5,5  5,1

 Jahr: 2008  2009  2010  2011  2012  2013  2014  2015 
 Abgabesatz in %:  4,9  4,4  3,9  3,9  3,9  4,1  5,2  5,2
  • Beispiel: Ein Unternehmer erteilt einer Agentur regelmäßig den Auftrag zur Erstellung seiner Produktkataloge. Darin enthalten sind folgende Kosten: Fotos und Bildbearbeitung 2.000 Euro, grafische Gestaltung 3.000 Euro, Texten von Werbeslogans und Bilduntertiteln 1.000 Euro und Druckkosten 7.000 Euro. Die Druckkosten sowie die Umsatzsteuer fallen nicht unter die Künstlersozialabgabe. Wird die Rechnung im Jahr 2012 bezahlt, fallen (3,9 % von 6.000 Euro =) 234 Euro als Abgaben an.
Anmerkung: Die Deutsche Rentenversicherung hat damit begonnen, potenziell abgabepflichtige Unternehmen anzuschreiben und zur Meldung ihrer Honorarzahlungen an selbstständige Künstler und Publizisten aufzufordern. Solche Honorarzahlungen fallen zum Beispiel im Rahmen von Werbemaßnahmen für ein bestimmtes Produkt oder für das eigene Unternehmen an und treten nicht nur bei typischen Verwertern wie Verlagen oder Galerien, sondern bei allen Unternehmen auf. Wer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, dem drohen hohe Nachzahlungen und Bußgelder.

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