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Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hatte einen Streitfall zu entscheiden bei dem der Geschäftsführer eines weltweit operierenden Bau- und Bergbaukonzerns gravierende Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem Staudammprojekt vorgeworfen wurden. Durch Beschluss vom 1.9.2005 entzog die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer das Vertrauen. Daraufhin wurde er auf der außerordentlichen Aufsichtsratssitzung als Geschäftsführer abberufen und von seinen Dienstpflichten freigestellt. Der Aufsichtsrat beschloss die fristlose Kündigung der Dienstverträge.

Im Laufe des Rechtsstreits wurden zwei weitere Kündigungsgründe nachgeschoben, von denen der Aufsichtsrat erst nach Ausspruch der fristlosen Kündigung Kenntnis erhalten hatte. Zum einen gestattete der Geschäftsführer einem Angestellten Reisekosten zu fiktiven Terminen abzurechnen und veranlasste deren Begleichung. Zum anderen hatte er pflichtwidrig die Tantieme für das Jahr 2004 vereinnahmt.

Die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hatten nun zu entscheiden, ob diese fristlose Kündigung berechtigt und das Nachschieben von Kündigungsgründen zulässig war.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann ein Dienstverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Die OLG-Richter kamen hier zu dem Entschluss, dass das Verhalten des Geschäftsführers eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellt.

Ferner stellten sie klar, dass neue Gründe zur Rechtfertigung der Kündigung, auf die diese zunächst nicht gestützt worden ist, im Laufe des Rechtsstreits dann nachgeschoben werden dürfen, wenn sie bei Ausspruch der Kündigung bereits vorgelegen haben und das für den Ausspruch der Kündigung zuständige Organ das Geltendmachen auch dieser Gründe beschlossen hat. Des Weiteren darf der Kündigende von den zur Rechtfertigung der Kündigung nachgeschobenen Umständen nicht schon früher als zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung Kenntnis gehabt haben. Sie wäre dann hinsichtlich dieser Gründe bereits im Zeitpunkt ihres Ausspruchs verfristet.

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