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Damit ein Fahrtenbuch von der Finanzverwaltung auch steuerlich Anerkennung findet, müssen strenge Voraussetzungen erfüllt werden. Hierzu haben Finanzgerichte erneut Entscheidungen treffen müssen, die für die Praxis relevant und beachtenswert sind.

Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch: Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch müssen hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein.

Das Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden; es muss die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben. Lose Notizzettel können schon in begrifflicher Hinsicht kein Fahrtenbuch sein.

Die aufgrund von Originalaufzeichnungen erstellte Reinschrift eines "Fahrtenbuches" ist kein geschlossenes Verzeichnis, wenn sie lediglich durch einen Heftstreifen zusammengehalten wird.

Ärzte: Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch reichen allenfalls dann aus, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt, oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind.

Die von einem Arzt dem einzelnen Patienten gegenüber zu wahrende Verschwiegenheitspflicht zwingt nicht dazu, die Maßstäbe bei der Führung eines Fahrtenbuches herabzusetzen; es gelten demgemäß dieselben Grundsätze wie bei anderen Vielfahrern.

Computerprogramm: Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden.

Nutzungsverbot: Auch die formelle Vereinbarung eines Nutzungsverbotes und das Vorhandensein eines Zweitwagens schließen nicht aus, dass nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises eine Privatnutzung für erwiesen gehalten werden kann.

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