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Erneute Ansparrücklage (neu: Investitionsabzugsbetrag) für gleichartige Wirtschaftsgüter

Wurden für die Anschaffung von gleichartigen Wirtschaftsgütern Ansparrücklagen in Anspruch genommen, ohne dass der Steuerpflichtige die geplanten Investitionen innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zwei-Jahres-Zeitraums vornahm, so können für dieselben Wirtschaftsgüter nur dann erneute Rücklagen gebildet werden, wenn der Steuerpflichtige plausible Gründe dafür anführen kann, warum die Investitionen trotz gegenteiliger Bekundung seiner Investitionsabsicht bislang nicht durchgeführt wurden, gleichwohl aber weiterhin geplant seien. Dazu muss er die Ernsthaftigkeit seines vorgeblich nach wie vor geplanten Investitionsvorhabens stichhaltig begründen, etwa durch den Nachweis eines Lieferengpasses in Bezug auf das anzuschaffende Ersatzwirtschaftsgut.

Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige eine zuvor gebildete Ansparrücklage mangels Investition in dem vorgegebenen Zwei-Jahres-Zeitraum auflösen muss und gleichzeitig eine neue Rücklage für das identische Investitionsgut begehrt.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs würde es dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, wenn man hier eine erneute (wiederholte) Ansparrücklage ohne besondere Anforderungen zulassen würde, weil dadurch die maximal zwei Jahre betragende Investitionsfrist ohne Weiteres unterlaufen werden könnte.

Anmerkung: Die Ansparabschreibung wurde ab 2008 durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Die Entscheidung ist aber auch für die Zukunft von Bedeutung. Denn auch der Investitionsabzugsbetrag setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die Investition innerhalb von drei Jahren vornimmt.

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