• STEUERBERATUNG

  • WIRTSCHAFTSBERATUNG

Am 20.11.2007 stellte das Bundesfinanzministerium den Entwurf des geplanten Erbschaft- und Bewertungsgesetzes vor. Der Entwurf zielt auf eine realitätsgerechte Bewertung aller Vermögensklassen nach Verkehrswerten ab. Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen sollen mit dem gemeinen Wert angesetzt werden. Dies ist der Rückkaufswert, den der Versicherungsnehmer von der Versicherung beanspruchen kann. Der bisher alternativ mögliche Ansatz von zwei Dritteln der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge soll entfallen. Für Grundstücke und Grundstücksteile, die zu Wohnzwecken vermietet werden, ist ein Abschlag in Höhe von 10 % auf den Verkehrswert vorgesehen.

Das neue Recht soll im Erbfalle auf Antrag rückwirkend zum 1.1.2007, bei Schenkung also am Tag nach der Verkündung (voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2008) in Kraft treten.

  • Freibeträge: Durch die Anhebung der persönlichen Freibeträge in der Steuerklasse I von 307.000 Euro auf 500.000 Euro für Ehegatten, von 205.000 Euro auf 400.000 Euro für jedes Kind und von 51.200 Euro auf 200.000 Euro für jeden Enkel soll sichergestellt werden, dass es beim Übergang des privat genutzten Wohneigentums auch künftig im Regelfall zu keiner zusätzlichen Belastung kommt. Das Erben eines "normalen" Einfamilienhauses bleibt damit i. d. R. auch weiterhin steuerfrei. Des Weiteren wurden folgende Freibeträge festgelegt:

    Für die übrigen Personen der Steuerklasse I, im Wesentlichen die Urenkel und weitere Abkömmlinge des Erblassers oder Schenkers sowie für die Eltern des Erblassers, bleiben Erwerbe in Höhe von 100.000 Euro und für Personen der Steuerklasse II und III in Höhe von 20.000 Euro steuerfrei. Eingetragene Lebenspartner (zwei Personen gleichen Geschlechts) erhalten einen Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro, werden aber nach Steuerklasse III besteuert.

    Für Hausrat wurde in der Steuerklasse I ein Freibetrag in Höhe von 41.000 Euro und für andere bewegliche körperliche Gegenstände in Höhe von 12.000 Euro festgelegt.

  • Steuersätze: Die Erbschaftsteuer soll nach folgenden Prozentsätzen erhoben werden:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Euro: Prozentsatz in der Steuerklasse
I II III
75.000
7 30 30
300.000 11 30 30
600.000 15 30 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 50 50
26.000.000 27 50 50
über 26.000.000 30 50 50
  • Unternehmensnachfolge: Für die Unternehmensnachfolge insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen will die Koalition ihre Zusage einhalten, dass der Betriebsübergang steuerfrei bleibt, soweit die Arbeitsplätze im Betrieb über zehn Jahre mehrheitlich erhalten bleiben und der Betrieb über 15 Jahre in seinem vermögenswerten Bestand fortgeführt wird. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 20 Jahren.

    Die Lohnsumme darf in den zehn Jahren nach der Übertragung in keinem Jahr geringer sein als 70 % der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor der Übertragung. Der Ausgleich arbeitsplatzunabhängiger Lohnsummenzuwächse erfolgt durch eine jährliche Dynamisierung der Ausgangslohnsumme. Ein Unterschreiten der Mindestlohnsumme soll zum Wegfall der Verschonung führen. Für jedes Jahr, in dem die Mindestlohnsumme nicht erreicht wird, entfällt ein Zehntel des gewährten Abschlags.

    Die Steuer wird nach der sich danach ergebenden höheren Bemessungsgrundlage rückwirkend neu festgesetzt. Die Verschonung bleibt für die Jahre, in denen die Mindestlohnsumme eingehalten wurde, erhalten.

    Ausnahmen: Einzelunternehmen, die ausschließlich vom Unternehmer selbst, ohne Arbeitnehmer betrieben werden, und Unternehmen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft mit höchstens zehn Arbeitnehmern unterliegen nicht dem Verschonungsparameter Lohnsumme, sondern sollen nur den allgemeinen Behaltensregelungen unterworfen werden.

    Um die im Gesetzentwurf schwierige gegenständliche Unterscheidung von produktivem und nicht produktivem Vermögen mit zahlreichen Abgrenzungsproblemen zu vermeiden, erfolgt eine normative Festlegung des begünstigten Betriebsvermögens. Der Anteil des begünstigten Vermögens wird pauschal mit 85 % angenommen. Die 85 % werden von der Bemessungsgrundlage abgezogen – bei einer gleitenden Freigrenze von 150.000 Euro. Mindestens 15 % des Vermögens unterliegen daher immer der Besteuerung.

    Auf den Wert des begünstigten Vermögens wird ein Abschlag von 100 % gewährt, wenn die vorher genannten Bedingungen eingehalten werden.

    Begünstigt werden nach entsprechender Abgrenzung auch das Vermögen von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften, bei denen der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 % beteiligt war (mit Ausnahmen).

    Begünstigungsausnahme: Das Verwaltungsvermögen darf einen Anteil von 50 % des Betriebsvermögens nicht überschreiten. Ansonsten gilt das gesamte Betriebsvermögen als nicht begünstigt. Die Begünstigung von Verwaltungsvermögen unter 50 % des Betriebsvermögens setzt voraus, dass es im Besteuerungszeitpunkt bereits zwei Jahre dem Betriebsvermögen zuzurechnen war.

    Als Verwaltungsvermögen gelten z. B. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25 % oder weniger beträgt, Anteile an überwiegend vermögensverwaltenden Betrieben, Wertpapiere, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen usw.

    Nachversteuerung: Die Betriebsveräußerung/-aufgabe oder Teilveräußerung sowie Veräußerung/Entnahme von wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb dieser 15 Jahre (Land- und Forstwirtschaft 20 Jahre) führen in dem entsprechenden Umfang zum Wegfall der Verschonung, es sei denn, es erfolgt in zeitlichem Zusammenhang eine Reinvestition in diesem Umfang im Betrieb (Reinvestitionsklausel).

    Überentnahmen führen in ihrem Umfang zum Wegfall der Verschonung. Die Steuer wird nach der sich danach ergebenden höheren Bemessungsgrundlage rückwirkend neu festgesetzt.

    Über den weiteren Werdegang des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes halten wir Sie – bei Vorliegen konkreterer Details – in einem der nächsten Schreiben auf dem Laufenden.

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