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Mit seinem Beschluss vom 9.12.2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Entscheidung getroffen, die für viele Wohnungseigentümer enttäuschend sein dürfte.

Die Beiträge zur Instandhaltungsrücklage an die zivilrechtlich rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft können demnach erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Verwalter sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich für die Instandhaltung oder für andere Maßnahmen verausgabt, die durch die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind. Denn nur zu diesem Zeitpunkt steht fest, ob sie als Herstellungsaufwand oder als Erhaltungsaufwand abzugsfähig sind bzw. gar nicht mit der Einkünfteerzielung im Zusammenhang stehen, so die Begründung des BFH.

Anmerkung: Bei der Veräußerung der Immobilie wirken sich die noch nicht verausgabten Beiträge, die erheblich sein können, kaufpreiserhöhend aus.

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