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Abfindungen, die für den Verlust des Arbeitsplatzes bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen vom Arbeitgeber an den Minijobber gezahlt werden, unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber für solche Zahlungen die Lohnsteuer im Regelverfahren, das heißt nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte, einzubehalten und an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abzuführen hat.

Diese Abfindung stellt nach Mitteilung der Minijob-Zentrale kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung dar, sodass hiervon keine Pauschalbeiträge abzuführen sind.

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