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Die Modernisierung der Pflegeversicherung passierte am 18.12.2015 den Bundesrat. Sie führt unter anderem einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren ein.

  • Das neue Begutachtungsverfahren erfasst alle relevanten Aspekte der Pflegebedürftigkeit – unabhängig davon, ob diese auf körperlichen, psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen beruhen.
  • Die bisherigen 3 Pflegestufen werden durch 5 Pflegegrade ersetzt. Maßgeblich für die Einstufung ist dabei der Grad der Selbstständigkeit einer Person.
  • Leistungen der Pflegeversicherung richten sich zukünftig allein nach dem festgestellten Pflegegrad und sollen passender als bisher auf die Versorgungsbedürfnisse hilfebedürftiger Menschen ausgerichtet werden.
  • Das Gesetz stärkt zudem die soziale Absicherung von pflegenden Angehörigen. So kommt es zu Verbesserungen im Bereich der Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.
  • Zur Finanzierung der Reform erhöhen sich zum Jahresanfang 2017 die Beiträge zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 % des Bruttoeinkommens.
  • Das Gesetz trat in weiten Teilen bereits im Januar 2016 in Kraft.

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