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Das Bundesfinanzministerium (BMF) räumt Arbeitgebern die Möglichkeit ein, ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € im Jahr 2020 steuerfrei auszuzahlen oder als Sachleistungen zu gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten.

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet und die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden.

Vom Arbeitgeber geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bzw. Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen nach Angaben des BMF nicht unter diese Steuerbefreiung. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Nachdem nicht nach Berufen getrennt werden kann, gilt die Steuerfreiheit für alle Zulagen bis insgesamt 1.500 € über dem vereinbarten Arbeitslohn, die zwischen dem 1.3.2020 und 31.12.2020 ausbezahlt werden.

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