Getrennt lebende Eheleute – Kosten für Dachsanierung bei gemeinsamem Haus
In einem vom Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) am 15.12.2015 entschiedenen Fall lebte ein Ehepaar voneinander getrennt. Die Ehefrau war aus dem je zu hälftigem Miteigentum der Beteiligten stehenden Einfamilienhaus ausgezogen. Der Ehemann wohnt dort weiterhin. Er hielt, aufgrund von undichten Stellen, eine Dachsanierung für notwendig. Die Ehefrau verweigerte die Zustimmung. Trotzdem ließ er das Dach reparieren und verlangte von seiner Frau Ersatz der entstandenen Kosten entsprechend ihrem Anteil am Haus.
Aufgrund des Miteigentums beider Ehepartner an dem Grundstück besteht eine sog. Bruchteilsgemeinschaft. Daher ist jeder Teilhaber den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Zu den Kosten des gemeinschaftlichen Gegenstands zählen sämtliche vermögensmindernden Maßnahmen, d. h. Aufwendungen zur Erhaltung, Verwaltung und gemeinschaftlichen Benutzung des Gegenstandes, insbesondere Reparatur- oder Umbaumaßnahmen am Objekt. Gerechtfertigt sind die Kosten, wenn die Teilhaber die Zustimmung erklärt haben oder die Maßnahme notwendig war.
Ist das gemeinschaftliche Haus reparaturbedürftig und führt das Unterlassen der Reparatur dazu, dass das Haus auf lange Sicht an Wert verliert, so ist der Teilhaber berechtigt, die erforderlichen Reparaturen auch gegen den Widerstand der anderen Teilhaber durchzuführen. Die Befugnis ist also nicht auf reine Eilmaßnahmen begrenzt. Es genügt, dass ohne die Maßnahme der Bestand der Sache auf längere Sicht bedroht ist und dass es wirtschaftlich vernünftig ist, die Maßnahme, die auf Dauer doch nicht unterbleiben kann, hier und jetzt vorzunehmen.
Das OLG stellte hierzu fest, dass die Maßnahmen zum Erhalt der Substanz und des Sachwerts notwendig waren und die Ehefrau ihren Kostenanteil leisten muss.
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