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In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall war in einem Arbeitsvertrag (hier: Schlacht- und Verarbeitungsbetrieb für Geflügel) vereinbart, dass der Mindestlohn je Stunde 7,75 € beträgt. Der Arbeitnehmer erhielt jedoch für geleistete Arbeit einen Bruttostundenlohn von 7,15 €, eine Schichtzulage von 0,10 € brutto und eine Treueprämie von 0,50 € brutto. Er vertrat die Auffassung, dass die Treuprämie nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden darf.

Die Richter des BAG kamen jedoch zu dem Entschluss, dass die Treueprämie mindestlohnwirksam und somit eine Anrechnung zulässig ist. Ob und in welchem Umfang der Mindestlohnanspruch neben der Grundvergütung durch weitere Leistungen erfüllt wird, bestimmt sich danach, ob die vom Arbeitgeber erbrachten (Zusatz-)Leistungen die Normzwecke der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in dem entsprechenden Wirtschaftszweig und den TV-Mindestbedingungen sichern. Gemessen daran ist die vom Arbeitgeber geleistete Treueprämie mindestlohnwirksam. Er hat diese vorbehaltlos neben der Grundvergütung als Teil der Vergütung gezahlt.

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