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Mit dem nun auch vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) erfolgt eine Reform der Betriebsrente, die sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen sowie Beschäftigte mit geringem Einkommen richtet. Hier die wichtigsten Regelungen:

Sozialpartnermodell: Im Betriebsrentengesetz wird den Sozialpartnern ermöglicht, künftig auf der Grundlage von Tarifverträgen sog. reine Beitragszusagen einzuführen und damit die Arbeitgeber von bisherigen Haftungsrisiken für Betriebsrenten zu entlasten. Entsprechend werden auch keine Mindest- bzw. Garantieleistungen der durchführenden Versorgungseinrichtungen mehr vorgesehen. Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge für sie gelten sollen. Überwacht wird die Betriebsrente von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Steuerliche Förderung: Ein neues spezifisches Steuer-Fördermodell für zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers in eine betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers wird für Geringverdiener eingeführt. Dafür erhalten Arbeitgeber einen direkten Steuerzuschuss von 30 %, wenn sie Beschäftigten mit weniger als 2.200 € brutto/Monat eine Betriebsrente anbieten. Dazu müssen sie Beiträge zwischen 240 € bis 480 € jährlich zahlen.

Zudem erhöht sich der Rahmen für steuerfreie Zahlungen in betriebliche Versorgungseinrichtungen auf bis zu 8 % der Rentenbeitragsbemessungsgrenze (RV-BBG).

Die 20 % Pauschalbesteuerungsmöglichkeit wird beibehalten. Die tatsächlich pauschalbesteuerten Beträge im Kalenderjahr werden auf den neuen steuerfreien Dotierungsrahmen von 8 % der RV-BBG angerechnet.

Mehr Riester-Grundzulage: Die Grundzulage bei der Riester-Rente wird von derzeit 154 € auf 175 € jährlich erhöht.

Zusatzrenten bei Grundsicherung teilweise anrechnungsfrei: Für Personen, die neben einer kleinen Rente auch Grundsicherung beziehen, bleiben freiwillige Zusatzrenten künftig bis 202 € anrechnungsfrei. Das gilt für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge.

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