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Bei einer Grenzbepflanzung eines Grundstücks ist grundsätzlich die Höhe der Pflanzen von der Stelle aus zu messen, an der sie aus dem Boden austreten.

Das gilt aber nicht, wenn die Pflanzen auf einem Grundstück stehen, das tiefer als das Nachbargrundstück liegt. In diesem Fall ist eine Beeinträchtigung des höher gelegenen Grundstücks erst möglich, wenn die Pflanzen dessen Höhenniveau erreichen. Die zulässige Pflanzenwuchshöhe ist dann nicht von der Austrittstelle der Pflanzen, sondern von dem Bodenniveau des höher gelegenen Grundstücks aus zu bestimmen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 2.6.2017 entschieden.

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