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Nach der Preisangabenverordnung sind Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen, innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt werden, und Waren, die vom Verbraucher unmittelbar entnommen werden können, durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen. Die Preise sind einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, die zu zahlen sind, anzugeben (Gesamtpreise).

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil entschieden, dass diese Regelung nicht die reine Werbung im Schaufenster durch Präsentation der Ware ohne Preisangabe erfasst.

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