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In einem Fall aus der Praxis litt eine 1997 geborene Frau seit ihrem 10. Lebensjahr an Diabetes mellitus. Von 2007 bis 2009 befand sie sich in der augenärztlichen Behandlung. Nach den Sommerferien 2008 suchte sie den Arzt mehrfach wegen fortschreitender Verschlechterung ihrer Sehleistung auf, ohne dass dieser bis zur letzten Behandlung im Februar 2009 eine Augeninnendruckmessung veranlasste.

Nach einer notfallmäßigen Aufnahme der Patientin wegen eines erhöhten Augendrucks diagnostizierte die Augenklinik im März 2009 einen fortgeschrittenen sog. grünen Star. In der Folgezeit musste sie sich operativen Eingriffen am rechten und linken Auge unterziehen, die jedoch eine hochgradige Verschlechterung ihrer Sehfähigkeit von zuvor noch über 60 % auf Werte unterhalb von 30 % nicht mehr verhindern konnten. Sie verlangte von dem Augenarzt u. a. ein Schmerzensgeld von zunächst 45.000 €. Nach Bekanntwerden der Möglichkeit, dass sie noch zu Lebzeiten erblinden könne, erhöhte sie die Forderung auf 80.000 €.

Das Oberlandesgericht Hamm hat dazu entschieden, dass der Augenarzt aufgrund eines groben Befunderhebungsfehlers haftet. Bei der letzten Behandlung im Februar 2009 wurde versäumt, eine Augeninnendruck- und eine Gesichtsfeldmessung durchzuführen und so der Ursache der sich verschlechternden Sehfähigkeit weiter nachzugehen. Wäre der erhöhte Augeninnendruck seinerzeit medikamentös behandelt und die Frau als Notfall in eine Augenklinik eingewiesen worden, hätten die später eingetretene Gesichtsfeldeinschränkung und der weitere Verlust der Sehfähigkeit möglicherweise erheblich geringer ausfallen können. Der Patientin sei ein Schmerzensgeld von 80.000 € zuzusprechen.

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