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Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde eine Regelung zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde und Mitarbeiter mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % in das Einkommensteuergesetz (§ 37 b EStG) eingefügt.

Die Oberfinanzdirektionen (OFD) Münster und Rheinland äußern sich dazu im Vorgriff auf ein vom Bundesfinanzministerium angekündigtes Schreiben wie folgt:

  • Wahlrechtsausübung: Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung ist einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen, mit Ausnahme der die Höchstbeträge übersteigenden Zuwendungen auszuüben. Anders als ursprünglich angenommen, ist es nach Auffassung der OFD zulässig, die Pauschalierung für Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer jeweils gesondert anzuwenden. Mit dieser Auffassung kommt die Finanzverwaltung den Steuerpflichtigen entgegen.

    Das Wahlrecht übt der Arbeitgeber durch die Abgabe der Lohnsteueranmeldung aus. Die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung kann nicht zurückgenommen werden.

  • Besonderheiten für eigene Arbeitnehmer: Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer sind Sachbezüge, für die keine andere gesetzliche Bewertungs- oder Pauschalierungsmöglichkeit besteht.

    Freigrenze für Sachbezüge: Wird die Freigrenze in Höhe von 44 Euro monatlich nicht überschritten, liegt kein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Bei der Prüfung der Freigrenze bleiben Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), die pauschal versteuert werden, außer Ansatz.

    Aufmerksamkeiten: Wird der Betrag in Höhe von 40 Euro für Aufmerksamkeiten nicht überschritten, liegt kein steuerpflichtiger Sachbezug vor.

    Bei Überschreitung des Betrages ist die Anwendung der Pauschalierung nach § 37 b EStG möglich.

  • Höchstbeträge: Die Höchstbeträge i. H. v. 10.000 Euro sind auf die Bruttoaufwendungen anzuwenden. Bei dem Höchstbetrag handelt es sich um einen Freibetrag oder eine Freigrenze.

    Freibetrag: Bei drei Zuwendungen im Wert von jeweils 5.000 Euro ist die Pauschalierung für die ersten beiden Zuwendungen anwendbar, die dritte Zuwendung ist vom Empfänger zu versteuern.

    Freigrenze: Bei einer Zuwendung im Wert von 15.000 Euro ist die Pauschalierung nicht anwendbar. Bei Zuzahlungen durch den Zuwendungsempfänger mindert sich der Wert der Zuwendung, auf den der Höchstbetrag anzuwenden ist.
Anmerkung: Die Zuwendungen an Arbeitnehmer, die nach § 37 b EStG pauschal besteuert werden, sind auch sozialversicherungspflichtig.

Die Regelung gilt für alle Zuwendungen, die nach dem 31.12.2006 gewährt wurden.

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