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Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist ein Verfahren anhängig, das die Frage klären soll, ob das Legen von Wasserleitungen (Liefererleitungen) einschließlich der Hauswasseranschlüsse als umsatzsteuerpflichtige Leistung, bei der der Regulärsteuersatz (v. zzt. 19 %) oder, als unselbstständige Nebenleistung, bei der ein Steuersatz (von zzt. 7 %) zum Tragen kommt, anzusehen ist. Der BFH hat diese Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt.

Der EuGH stellt in seiner Entscheidung vom 3.4.2008 zunächst fest, dass die Umsatzsteuer-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass unter den Begriff "Lieferungen von Wasser" auch das Legen eines Hausanschlusses fällt, das in der Verlegung einer Leitung besteht, die die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks ermöglicht.

Zudem können die Mitgliedstaaten konkrete und spezifische Aspekte der "Lieferungen von Wasser" – wie das Legen eines Hausanschlusses – mit einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz belegen. Damit dürfte das Legen von Wasserleitungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen.

Anmerkung: Falls Bescheide über das Legen des Hausanschlusses noch mit dem vollen Steuersatz ergangen sind bzw. ergehen, sollte Rechtsbehelf eingelegt werden.

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