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Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurden für den Fall der Durchführung einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung besondere Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten des Arbeitgebers eingeführt, um eine ordnungsgemäße steuerliche Behandlung zu gewährleisten. Die besonderen Pflichten bestehen erstmals für nach dem 31.12.2006 endende Lohnzahlungszeiträume.

Die Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber hat bei Durchführung einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung – gesondert je Versorgungszusage und Arbeitnehmer – Folgendes aufzuzeichnen: Zeitpunkt der Erteilung der Zusage, alle Änderungen von Altzusagen nach dem 31.12.2004, Zeitpunkt der Übertragung von Zusagen im Sinne des Übertragungsabkommens der Versicherungswirtschaft oder vergleichbarer Vereinbarungen bei Arbeitgeberwechsel.

Bei Arbeitnehmern, für die die Pauschalversteuerung in der alten Fassung genutzt wird, muss der Arbeitgeber gesondert je Versorgungszusage folgende Aufzeichnungen führen: Inhalt der Zusage bezogen auf den Stichtag 31.12.2004, ggf. Förderungsverzichtserklärung des Arbeitnehmers, alle Änderungen der Zusage nach dem 31.12.2004.

Die Mitteilungspflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber hat der Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung), die für ihn die betriebliche Altersversorgung durchführt, spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder zwei Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres gesondert je Versorgungszusage die für den einzelnen Arbeitnehmer geleisteten und steuerfrei belassenen, nach § 40 b EStG in der alten – am 31.12.2004 geltenden – Fassung pauschal besteuerten oder individuell besteuerten Beiträge mitzuteilen.

Eine Mitteilung kann nur dann unterbleiben, wenn die Versorgungseinrichtung die steuerliche Behandlung der für den einzelnen Arbeitnehmer im Kalenderjahr geleisteten Beiträge bereits kennt oder aus den bei ihr vorhandenen Daten feststellen kann, und dieser Umstand dem Arbeitgeber mitgeteilt worden ist.

Unterbleibt die Mitteilung des Arbeitgebers, ohne dass ihm eine entsprechende Mitteilung der Versorgungseinrichtung vorliegt, so hat die Versorgungseinrichtung davon auszugehen, dass es sich insgesamt um steuerbegünstigte Beiträge handelt, die in der Auszahlungsphase zu besteuern sind, wodurch der Arbeitnehmer eventuell einen erheblichen finanziellen Schaden erleidet.

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