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In einem Fall aus der Praxis verlangte ein Urlauber vom Reiseveranstalter Schmerzensgeld wegen Verletzungen bei einem Unfall, der sich auf einer Ausflugsfahrt am Urlaubsort ereignete. Die Reisenden buchten bei dem Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Burgas in Bulgarien.

Am Urlaubsort erhielten sie eine Begrüßungsmappe mit einem Blatt, auf dem unter dem Logo des Veranstalters und der Überschrift "Ihr Ausflugsprogramm" verschiedene Veranstaltungen, unter anderem eine "Berg und Tal: Geländewagen-Tour", angeboten wurden. Unter der Auflistung wurde darauf hingewiesen, dass der Veranstalter lediglich als Vermittler für die von der örtlichen Ausflugsagentur organisierten Ausflüge fungiere und die Ausflüge auch per SMS oder per E-Mail reserviert werden könnten, gefolgt von der fett gedruckten Aufforderung: "Reservieren Sie bei Ihrer V.-Reiseleitung!" Die Urlauber buchten die auch als "Jeep-Safari" angebotene Geländewagentour beim Reiseleiter. Während des Ausflugs kam es zu einem Unfall, bei dem die Reisenden verletzt wurden.

Für die Frage, ob das Reiseunternehmen nur als Vermittler tätig wird oder die eigenverantwortliche Stellung als Vertragspartner einnimmt, kommt es nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.1.2016 auf den Gesamteindruck an, den der Reisende bei der Vertragsanbahnung gewinnt.

Hiernach hat der Reiseveranstalter die Stellung eines Vertragspartners eingenommen. Bereits das Einfügen des Ausflugsprogramms in eine Begrüßungsmappe des Veranstalters, dessen Aufmachung mit dem Logo "V." des Unternehmens und die Überschrift "Ihr Ausflugsprogramm" weisen auf ein Angebot des Veranstalters hin, das dieser als fakultativen Bestandteil der Gesamtreiseleistung zusammengestellt und eigenverantwortlich organisiert hat. Weiterhin deutet die Aufforderung, einen Ausflug bei der Reiseleitung zu buchen, auf den Veranstalter als Vertragspartner hin.

Demgegenüber tritt der Hinweis auf eine Vermittlerrolle wegen der dafür gewählten kleinen Schriftgröße und seiner inhaltlichen Einbettung in den Text zurück. Die für eine weitere Buchungsmöglichkeit angegebene Mailadresse mit einer auf Bulgarien hinweisenden Top-Level-Domain und einem vom Namen des Reiseveranstalters abweichenden Domainnamen ließen für den Reisenden jedenfalls nicht eindeutig einen anderen Vertragspartner für die Ausflüge erkennen.

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